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Gemäss der neuen Gesetzgebung obliegt die Feuerungskontrolle dem Bau- und Jusitzdepartement (BJD), vertreten durch das Amt für Umwelt (AfU).

Ablauf der Feuerungskontrolle ab 1. Juli 2018:
  • Das AfU fordert die Inhaber von Feuerungsanlagen periodisch zur Kontrolle ihrer Anlagen auf (Öl: alle zwei Jahre; Gas: alle vier Jahre). Die Aufforderung erfolgt jeweils zwischen April und Juni.
  • Nach erfolgter Aufforderung hat der Inhaber ein Jahr Zeit, die Kontrolle einer Fachperson in Auftrag zu geben. Die Liste der Fachpersonen ist im Internet aufgeschaltet: www.so.ch/feuerungskontrolle
  • Die Fachperson meldet nach der Kontrolle die Messergebnisse über die Webapplikation FEKO direkt dem AfU.
  • Wenn die Feuerung die Vorschriften einhält, erhält der Anlageinhaber nach zwei (Heizöl) bzw. vier Jahren (Gas) das nächste Aufgebot. Falls nicht und sich die Feuerung nicht mehr einregulieren lässt, verschickt das AfU innerhalb von 60 Tagen eine Sanierungsverfügung mit entsprechenden Fristen.
  • Gemäss kantonalem Gebührentarif verlangt der Kanton pro Messung / Kontrolle einen administrativen Beitrag von fünf Franken. Die Abrechnung erfolgt über die Fachperson.