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FAQs
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Die Schweiz war nicht immer ein Einwanderungsland - obschon immer wieder Menschen aus hauptsächlich europäischen Ländern in der Schweiz Schutz vor Krieg oder politischer Verfolgung gesucht haben. Im Jahr 1850 betrug die ausländische Wohnbevölkerung gerade mal drei Prozent. Damals herrschte in der Schweiz ein Mangel an Nahrungsmitteln, weshalb die Menschen hungern mussten. Viele Schweizerinnen und Schweizer wanderten deshalb in jener Zeit nach Übersee aus - etwa nach Kalifornien, Kanada oder Brasilien. Erst beim Übergang vom 19. ins 20. Jahrhundert wandelte sich die Schweiz von einem Auswanderungs- zu einem Einwanderungsland. 1915 lag der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern bereits bei 15 Prozent; ihre Zahl nahm aber während des Ersten Weltkriegs als Folge der Abwanderung wieder ab. 1934 trat dann das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer in Kraft. Es wurde mehrfach geändert und war grundsätzlich von einer abwehrenden Haltung geprägt: Das Gesetz sollte nur erwünschte Gruppen ins Land lassen. Seit 2008 gilt in der Schweiz das neue Ausländergesetz. Damit wird die Zulassung zum Arbeitsmarkt für Personen ausserhalb der Europäischen Union und der EFTA beschränkt auf besonders qualifizierte Arbeitskräfte. |
Für Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz ist es möglich, das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben. Dies geschieht allerdings nicht automatisch und erfordert etliche Voraussetzungen: o 12 Jahre wohnhaft in der Schweiz (Jahre zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählen doppelt) o Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse (z.B. Sprachkenntnisse) o Vertrautheit mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen in der Schweiz o Erfüllung finanzieller Verpflichtungen o Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung o Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz Ins ordentliche Einbürgerungsverfahren sind Gemeinde, Kanton und Bund involviert. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration. In der Schweiz kennt man zudem die erleichterte Einbürgerung. Diese gilt unter bestimmten Voraussetzungen für ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern sowie für Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Bürgerrecht noch nicht besitzen. Zuständig ist hierfür alleine der Bund. |
Ihre erste Anlaufstelle für eine ordentliche oder erleichterte Einbürgerung ist Ihre Wohngemeinde. Dort erhalten Sie alle Informationen und die notwendigen Formulare. |
Einbürgerungen
Die Einbürgerungen werden an der Bürgergemeindeversammlung vorgenommen. Die Einbürgerungskommission bereitet zuhanden der Gemeindeversammlung die Einbürgerungsgesuche vor.
Damit ein Einbürgerungsgesuch in Obergösgen gestellt werden kann, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Wohnsitzerfordernisse, mindestens
- 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz
- 4 Jahre Wohnsitz im Kanton Solothurn
- 2 Jahre Wohnsitz in Obergösgen
- Sprachkenntnisse in Deutsch
- schriftlich A2 / mündlich B1
- Beachten der schweizerischen Rechtsordnung
- Erledigen der finanziellen Verpflichtungen
Für Fragen zum Thema Einbürgerung steht Ihnen der Präsident der Einbürgerungskommission gerne zur Verfügung.
Spielmann Daniel
Hardmattring 2
4653 Obergösgen
Telefon 062 295 36 36
E-Mail d.c.spielmann@obergoesgen.ch